Elternbrief: Regeln zum Gesundheitsschutz

Stand: 04.08.2020

Liebe Eltern,

gestern erreichte uns eine Mail des Schulministeriums zum Unterricht im neuen Schuljahr. Der Regelbetrieb wird wieder aufgenommen, jedoch mit umfangreichen Schutzmaßnahmen. Folgende drei Regelungen zum Gesundheitsschutz aus der Mail des Ministeriums möchten wir Ihnen daher schon jetzt mitteilen.

 

1. Mund-Nasenschutz im neuen Schuljahr

„An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen.

Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.

Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig zu beobachten und dann neu zu bewerten.

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen.

Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nase- Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-Nasen- Bedeckungen wichtig.

 

2. Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

„Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.“

 

3. Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten

„Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können.

Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter:
https://www.mags.nrw/coronavirus.

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht:
www.rki.de/covid-19-risikogebiete.“

Zur Erläuterung:

Wenn Sie von einem Auslandsaufenthalt aus einem Risikogebiet zurückkehren, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft in Quarantäne zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Einreise nicht zu verlassen (vgl. § 1, Abs.1 CoronaEinreiseVO).

Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Über einen Aufenthalt in einem Risikogebiet muss nach der Rückkehr von dort unverzüglich das Gesundheitsamt informiert werden.

Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.

Im Rahmen einer gegebenenfalls erforderlichen Quarantäne dürfen Sie/darf Ihr Kind die Schule nicht besuchen.

Einreisende aus Risikogebieten können von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen werden, sofern sie durch ein ärztliches Zeugnis, das sich auf eine Testung stützt, nachweisen können, dass sie nicht mit SARS - CoV-2 infiziert sind (bzw. zum Zeitpunkt der Testung kein SARS-CoV-2 nachgewiesen werden konnte). Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein.
In diesem Fall kann nach Vorlage des Attestes die Schule nach Reiserückkehr besucht werden.

Eine Untersuchung in Deutschland ist auch möglich. Die Quarantäne und ein Ausschluss vom Schulbesuch besteht dann nur bis zum Zeitpunkt des (negativen) Testergebnisses.

Die jeweils aktuelle Liste der Länder, die zu den Risikogebieten zählen, finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Bitte beachten Sie eventuelle Aktualisierungen der Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW und der aufgeführten Listen.

Die Schulleitung des SG