Die Satzung des Schulvereins

§1

Der Name des Vereins ist: Schulverein (Eltern, Altschüler, Freunde) des Städtischen Gymnasiums Gütersloh. Der Sitz des Vereins ist Gütersloh. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen worden und gilt von daher als gemeinnützig.

§2

Der Zweck des Vereins ist: Die Unterstützung der schulischen Arbeit und des schulischen Lebens am Städtischen Gymnasium.

§3

Der Verein handelt nach dem Prinzip der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung. Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrags von mindestens 12,-DM (10 Euro ab 2002) binnen 3 Monaten nach Schuljahresbeginn. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.

§5

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1.Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden (und Schriftführer) und den Kassenwart. Der 1. und 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§6

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre einberufen. Sie beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 25% der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit der Frist von einer Woche unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von einem der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§7

Über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet ein Vergabeausschuss. Diesem Vergabeausschuss gehören an: der Vorstand des Vereins und der Leiter der Schule oder sein Stellvertreter.

§8

Bekanntmachungen und Einladungen des Vereins erfolgen schriftlich.

§9

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Städtische Gymnasium für Zwecke der Schule oder an die Stadt Gütersloh, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.