12.03.2022 (älterer Beitrag)

Covid-19-Erkrankung kann Schulunfall sein

Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die in der Schule eingetreten ist, kann die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schulunfalles erfüllen.

weitere Informationen

Info als PDF

www.unfallkassenrw.de

Voraussetzung ist, dass die schulische Tätigkeit die gesicherte Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden einer COVID-19-Erkrankung ist, zum Beispiel, wenn in der Schule nachweislich ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) stattgefunden hat. Dies kann beispielsweise im Unterricht der Fall gewesen sein. Ein weiterer Grund kann sein, dass es im unmittelbaren Umfeld nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen vorgelegen haben.

Die Unfallkasse NRW wird in jedem Einzelfall eine abwägende Entscheidung treffen, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen. Dazu gehören z. B. auch Risiken einer Infektion im unversicherten Privatbereich.

Was ist bei einer Ansteckung in der Schule hinsichtlich der Meldung zu tun?

Sind Schülerinnen oder Schüler mit Symptomen erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich beim Schulbesuch infiziert haben, sollten die Eltern eine Unfallanzeige machen. Das erforderliche Formular kann im Sekretariat abgeholt werden.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • die Schülerin/der Schüler ist an COVID-19 erkrankt und hat Symptome
  • die Erkrankung hat zu einer Behandlungsbedürftigkeit geführt.
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen (in der Regel durch PCR-Test)
  • im Rahmen einer schulischen Veranstaltung kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder zu einem größeren Infektionsausbruch

Zusammen mit der Unfallanzeige sind die Kontakte zu einer möglichen Indexperson zu beschreiben. Auch ergänzende Hinweise zum möglichen Infektionsgeschehen sind anzugeben, damit die Entschädigungspflicht der Unfallkasse NRW geprüft werden kann.

Symptomlose und sehr milde Verläufe werden in der Schule dokumentiert, soweit die Familien das positive Ergebnis eines PCR-Tests dort mitteilen. In diesen Fällen ist es wichtig, Hinweise auf die Art und Weise der Ansteckung zu geben. Diese Daten helfen der Unfallkasse NRW bei ihren Ermittlungen, wenn es zu einer späteren Meldung kommt, weil doch noch eine schwere Erkrankung eingetreten ist.

Weitere Informationen: www.unfallkassenrw.de.